Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 17Artikel 3, Paragraph 17
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Wohnung, Mietkosten, Minister
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12015310
Alte Dokumentnummer
N1199544478J