Rechtstracker.at

Art. 3 § 17

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 19/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 17 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 19/1995
Art. 3 § 1701.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 545/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 19/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Wohnung, Mietkosten, Minister

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015310

Alte Dokumentnummer

N1199544478J